Pacht- und GesbR-Verträge (Leseprobe)

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    Der Pachtvertrag

    Erläuterungen zum Pachtvertrag-Muster

    Allgemeine Hinweise

    Ein Pachtvertrag ermöglicht es, eine Sache zu gebrauchen und zur Erzielung wirtschaftlicher Erträge zu nutzen (§ 1091 Abs 1 ABGB). Es bestehen keine besonderen Formpflichten für den Abschluss. Die Willenseinigung über das Wesentliche des Vertrags (Bestandsache, Bestandzeit und Bestandzins) ist ausreichend. Obwohl auch mündliche Pachtverträge gültig sind, wird zu Beweissicherungszwecken vorrangig die Schriftform genutzt. Der Verpächter muss den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand übergeben und erhalten. Die Erhaltung kann dem Pächter auferlegt werden.

    Bei fehlender Regelung zur Aufkündigung gelten die §§ 560 ff ZPO:

    Forstwirtschaftliche Pachtverträge enden am 30. November (Mitteilung spätestens ein Jahr im Voraus).

    Landwirtschaftliche Pachtverträge enden am 31. März oder 30. November (Mitteilung spätestens sechs Monate im Voraus).

    Andere Pachtverträge enden am 30. Juni oder 31. Dezember (Mitteilung spätestens sechs Monate im Voraus).

    Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt das Landpachtgesetz. Dieses enthält insbesondere Bestimmungen, die die Überprüfung der Angemessenheit des Pachtzinses zulassen, sowie Vorkehrungen, um eine Nutzungsdauer zu gewährleisten, die den wirtschaftlichen Interessen des Pächters entspricht (Richtpachtzeiten), wobei auch die Interessen des Verpächters berücksichtigt werden. So wäre bei Einzelgrundstücken, die nicht dem Gartenbau oder Weinbau dienen, nur bei einer Verpachtung auf die Richtpachtzeit von fünf Jahren eine Verlängerung jedenfalls ausgeschlossen. Kleingärten unterliegen speziellen Regelungen.

    Die Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erfordert regelmäßig eine Genehmigung nach dem Grundverkehrsrecht. Schriftliche Pachtverträge sind außerdem gebührenpflichtig.

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Erläuterungen zum GesbR-Muster

    Allgemeine Hinweise

    Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet (§ 1175 ABGB).

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) hat einen breiten Anwendungsbereich und eignet sich für verschiedene unternehmerische (zB Christbaumverkauf, Maschinengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften) und auch nicht unternehmerische Zwecke (Pflege eines Angehörigen). Sie wird nicht ins Firmenbuch eingetragen und ist nicht rechtsfähig; die Haftung trifft die Gesellschafter; das Gesellschaftsvermögen ist der Gesellschaft zur Nutzung überlassen oder es steht im Miteigentum der Gesellschafter (dies betrifft insbesondere die erwirtschafteten Gewinne; Forderungen und andere immaterielle Werte der GesbR stehen ausnahmsweise im Gesamthandeigentum, dürfen also nur mit Wirkung für alle Gesellschafter realisiert bzw. genutzt werden); die GesbR selbst ist nicht vermögensfähig.

    Die GesbR entsteht durch einen formfreien Vertrag, Einlagen können in Geld, anderen Vermögenswerten oder Arbeitsleistungen bestehen. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nicht erlaubt. Gesellschafter unterliegen einem Konkurrenzverbot, es sei denn, es wird Abweichendes geregelt.

    Klarheit im Gesellschaftsvertrag über Geschäftsführung und Vertretung ist ratsam. Ohne Regelung darf jeder Gesellschafter die Gesellschaft in Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftsführung vertreten, sofern gegen die Vertretungshandlung kein Widerspruch erhoben wird. Gesellschafter haften unmittelbar und solidarisch für Schulden, wobei aber eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis vereinbart werden kann. Die Verteilung von Gewinn und Verlust kann ebenfalls frei vereinbart werden, andernfalls greifen gesetzliche Regelungen. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf jährliche Rechnungslegung und Einsicht in die Bücher.

    Zum Ausscheiden eines Gesellschafters kommt es insbesondere bei Aufkündigung, Ausschluss oder Tod. Der Tod eines Gesellschafters beendet die Gesellschaft nicht, wenn mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben. Ergänzende Bestimmungen zur GesbR finden sich im Unternehmensgesetzbuch.

    Der Ausschluss des Kündigungsrechts (mit höchstens sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres) durch abweichende vertragliche Regelung ist nicht zulässig.

    Pacht- und GesbR-Verträge

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