Landarbeiterbeschäftigung (Leseprobe)

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    Kapitel 1

    Arbeitsrechtliche Bestimmungen

    Rechtsgrundlagen

    Beschäftigt eine Landwirtin oder ein Landwirt [Fußnote 1] familienfremde Arbeitskräfte, ist auch eine ganze Fülle von arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

    Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Landarbeitsgesetz 2021 i.d.g.F. und der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich. [Fußnote 2] In dem genannten Kollektivvertrag, abrufbar unter http://www.noe.lko.at, finden sich die wichtigsten, für die Praxis bedeutsamsten Bestimmungen, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden:

    § 3 Abschluss des Dienstverhältnisses

    Ein Dienstverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit endet mit Zeitablauf. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit kann beendet werden durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder Dienstnehmers sowie durch vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder Entlassung seitens des Dienstgebers. (Ansonsten kann jedes befristete oder unbefristete Dienstverhältnis im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer aufgelöst werden.)

    Ein Probedienstverhältnis, welches von beiden Teilen jederzeit gelöst werden kann, darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden.

    Beim Dienstantritt ist dem Dienstnehmer ein so genannter Dienstschein (Anhang VII zum Kollektivvertrag) auszuhändigen. Der Dienstschein hat unter anderem zu enthalten: Name und Anschrift des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers, Lohnkategorie laut Kollektivvertrag, vereinbarter Lohn, Überstundenpauschale, die Normalarbeitszeit und sonstige Vereinbarungen.

    § 5 Arbeitszeit

    Die Arbeitszeit ist aufzuzeichnen. Übersteigt die Beschäftigung in einer Woche die wöchentliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) oder an einem Tag die tägliche Normalarbeitszeit (9 Stunden), fallen grundsätzlich Überstunden an. [Fußnote 3] Überstunden sind mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 oder einem 50 %-Zuschlag zu vergüten.

    Für Teilzeitbeschäftigte (vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit unter 40 Stunden) gilt für Mehrarbeit (Arbeitsleistungen über dem Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit bis zur Erreichung der Normalarbeitszeitgrenzen) grundsätzlich ein 25%-Zuschlag. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

    (Fußnote 1:
    Um die Lesbarkeit dieses inhaltlich anspruchsvollen Textes zu verbessern, wird im Folgenden ausnahmsweise auf die Nennung beider Geschlechtsformen verzichtet.

    Fußnote 2:
    Bei Mitgliedschaft in einer freiwilligen Berufsvereinigung (wie dem Arbeitgeberverband für Land- und Forstwirtschaft) gehen deren Kollektivverträge vor.

    Fußnote 3:
    Im Falle einer zulässigen Flexibilisierung der Normalarbeitszeit (z.B. Vereinbarung einer Durchrechnung) gilt Abweichendes.)

    Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich mit 100 % zuschlagspflichtig [Fußnote 4] ; für Feiertage ist trotz allgemeinen Arbeitsentfalls das vereinbarte Entgelt fortzuzahlen, dennoch gearbeitete Stunden sind eigens zu entlohnen (in den §§ 10 und 12 des KV sind vielfältige Ausnahmen enthalten).

    Im Einzelnen ist zu prüfen, ob eine Flexibilisierung gemäß § 5 des Kollektivvertrags infrage kommt. Durch den Abschluss so genannter Durchrechnungsvereinbarungen können die Normalarbeitszeit ausgedehnt und bei entsprechendem Zeitausgleich Überstundenzuschläge vermieden werden.

    Dem Dienstnehmer gebührt ab einer Tagesarbeitszeit von sechs Stunden eine halbe Stunde Pause (unbezahlt) und auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb von 24 Stunden. Die Wochenarbeitszeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Während der Arbeitsspitzen liegt die Grenze der zulässigen Wochenarbeit bei 60, ansonsten bei 52 Stunden. Für Jugendliche und Schwangere gelten abweichende Regelungen.

    § 7 Entgelt

    Das Entgelt besteht, sofern keine freie Station (d.h. Wohnung, Verpflegung, Beheizung, Beleuchtung) vereinbart ist, nur aus einem Barlohn. Der Lohntafel in Anhang I des Kollektivvertrags ist Näheres zu entnehmen. Beschäftigte in Buschenschänken sind nur nach Kategorie 6 der Tabelle für Arbeiter im Monatslohn oder gegebenenfalls nach dem StundenTarif für unständige Dienstnehmer in Buschenschänken einzustufen. (Eine unständige oder auch fallweise Beschäftigung ist in diesem Zusammenhang eine solche, die für höchstens sechs Tage im Vorhinein vereinbart worden ist.) Für Dienstnehmer mit Inkasso gilt sowohl bei Tagelöhnern als auch bei durchgehend Beschäftigten ein etwas höherer Mindestlohn als für Dienstnehmer ohne Inkasso.

    § 11 Überstundenpauschale

    Die Überstundenpauschale in der Höhe von derzeit € 146,77 monatlich gebührt nur bei einer Einstufung in den Kategorien 1 bis 4 und 5b der Arbeiter; nicht jedoch bei einer Einstufung als Erntehelfer gemäß Kategorie 5a oder als Buschenschank-Dienstnehmer gemäß Kategorie 6.

    § 13 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld)

    Jeder Dienstnehmer erhält für jedes Dienstjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 100 % des monatlichen Bruttoentgeltes und als Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung in der Höhe von gleichfalls 100 % des im letzten Monat bezogenen Bruttoentgeltes. Dauert das Dienstverhältnis nicht ein ganzes Jahr, gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld aliquot. Bei geänderter Normalarbeitszeit oder unterjähriger Beschäftigung sind besondere Aliquotierungsregeln zu beachten.

    Ca. 10-prozentige Ermäßigung der Sonderzahlungen in den ersten drei Dienstjahren (neu!): Für Arbeiter aller Lohnkategorien des Anhanges I (einschließlich unständig Beschäftigter) reduziert sich das Ausmaß jeder der beiden Sonderzahlungen während der ersten drei Kalenderjahre im selben Betrieb auf 155/173,2 der Bemessungsgrundlage. Eine Zusammenrechnung von Dienstverhältnissen im selben Betrieb findet nur dann statt, wenn diese während zumindest 300 Tagen in einem Kalenderjahr in diesem Betrieb bestehen.

    (Fußnote 4
    Als Nacharbeit mit 100 % zuschlagspflichtig ist gemäß § 12 KV die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr; unter gewissen Voraussetzungen darf im Rahmen von Buschenschänken, Hoffesten etc. bis 24 Uhr ein ermäßigter Nacht-Zuschlag von 50 % angewandt werden.)

    § 16 Urlaub

    In diesem Paragraf sind Regelungen über Urlaubsausmaß, Verbrauch des Urlaubs, Erkrankung während des Urlaubs sowie Urlaubsentschädigung bzw. Abfindung enthalten. Zu Beginn des Dienstverhältnisses beträgt der Anspruch fünf Wochen pro Arbeitsjahr.

    § 17 Entgelt bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Arbeitsunfall

    Nach dieser Bestimmung behält ein Dienstnehmer, der durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, seinen Anspruch auf das Entgelt durch sechs Wochen, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr durch acht Wochen, nach fünfzehn Jahren durch 10 Wochen und nach 25 Jahren durch 12 Wochen; für weitere vier Wochen gebührt jeweils das halbe Entgelt. Hinsichtlich einer Rückerstattung von im Krankheitsfall fortgezahltem Entgelt ist eine entsprechende Antragstellung bei der AUVA möglich.

    § 18 Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen

    Der Dienstnehmer behält Anspruch auf Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.

    Wichtige Gründe sind schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen, eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder, Aufsuchung eines Arztes und so weiter.

    § 19 Mutter- und Jugendschutz

    § 21 Lehrlingswesen

    Diese KV-Paragrafen geben längst nicht alle anwendbaren Regelungen wieder; zusätzlich sind insbesondere die umfangreicheren Regelungen des Landarbeitsgesetzs 2021 zu beachten.

    § 22 Kündigung

    Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen wurden, können beiderseits 14 Tage vor Monatsende zum Monatsende gekündigt werden.

    Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate und nach zwanzig Jahren auf fünf Monate.

    § 24 Abfertigung

    Für vor 2003 begründete Dienstverhältnisse bzw. im Anwendungsbereich von Zusammenrechnungsbestimmungen für saisonale Dienstverhältnisse gelten ausnahmsweise noch die Regelungen für die so genannte „Abfertigung alt“. War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber beschäftigt, gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Sie beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 Prozent des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um vier Prozent.

    Der Anspruch besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

    Zur Berechnung der Abfertigung für Dienstnehmer, die nicht ununterbrochen beschäftigt sind, werden die beim selben Dienstgeber oder im selben Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten zusammengezählt, sofern sie im Kalenderjahr insgesamt mindestens sechzehn Wochen oder zusammenhängend jeweils mindestens vier Wochen betragen haben.

    Abfertigung neu

    Mit 1. Jänner 2003 sind auch im Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes 2021 die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes in Kraft getreten.

    Durch die „Abfertigung neu“ wurde die Abfertigungsverpflichtung der Dienstgeber auf rechtlich selbständige Mitarbeiter-Vorsorgekassen ausgelagert. Die Finanzierung erfolgt durch laufende Beitragszahlungen des Arbeitgebers. Die Höhe des Beitragssatzes beläuft sich auf 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes des Arbeitnehmers und ist an die ÖGK zur Weiterleitung an die Mitarbeiter-Vorsorgekasse zu überweisen.

    Betroffen von der neuen Regelung sind alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 abgeschlossen wurden.

    Neben einem Verbleib im alten System besteht die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Übertrittes in das neue System. Dazu bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem jeweiligen Arbeitnehmer.

    § 29 Dienstzeugnis

    Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf Verlangen bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Es darf keine Aussagen enthalten, die die Erlangung einer neuen Stelle erschweren.

    Welche Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen?

    Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz einer Sicherheitsevaluierung zu unterziehen und festgestellte Gefahrenquellen zu beseitigen. Die Evaluierung und die Maßnahmen sind in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten; auf Wunsch unterstützt den Dienstgeber diesbezüglich die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder die AUVA.

    Landarbeiterbeschäftigung

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