- Dieses Thema hat 1 Antwort sowie 1 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 1 Jahr, 10 Monaten von
Redaktion aktualisiert.
-
AutorBeiträge
-
April 18, 2024 um 10:17 pm Uhr #484
RedaktionAdministratorApril 18, 2024 um 10:22 pm Uhr #485
RedaktionAdministrator1. Kapitel
Vorwort
1.1 Der typische Prozess der Betriebsnachfolge
Die Hofübergabe ist ein wichtiges Ereignis im Leben einer bäuerlichen Familie. Es handelt sich um einen Schritt, der sich über viele Jahre anbahnt.
Zunächst geht es um die Berufswahl. In dieser Phase wählt der potentielle Hofübernehmer seinen Beruf sorgfältig aus und erwirbt die entsprechende Ausbildung. Diese könnte auch eine Fremdpraxis umfassen, um unterschiedliche Betriebsmodelle kennenzulernen.
Danach kommt es zu einer Phase des Zusammenarbeitens und Zusammenlebens mit den Übergebern. Der Übernehmer beteiligt sich aktiv an der Betriebsführung und am Erfolg des Unternehmens. In vielen Fällen gründet er eine Familie. Gegebenenfalls wird der Betrieb zur Vorbereitung der Übergabe zunächst an den späteren Übernehmer verpachtet.
Letztlich kommt es dazu, dass die Übergabe spruchreif wird. Es ist ein Zeitraum, in dem für den Übernehmer ebenso wie für die Übergeber neue Herausforderungen entstehen. Die einen müssen sich mit der Vorstellung anfreunden loszulassen und Entscheidungsbefugnisse abzugeben; der Übernehmer andererseits wird sich intensiv Gedanken machen, welche Investitionen erforderlich sind und welche Umstellungen notwendig sind, um die wirtschaftliche Zukunft zu bewältigen.
Gleichzeitig sind in dieser Phase Vorsorgen für Familienmitglieder zu treffen.
Ein Übergabsvertrag ist auch darauf gerichtet, Grundlage für ein dauerhaftes Zusammenleben zu bieten. Umso mehr müssen ausgewogene Regelungen angestrebt werden. Vielfach sind die Übernehmer froh, wenn sie auf die Erfahrung und Unterstützung der älteren Generation noch viele Jahre nach der Hofübernahme zurückgreifen können. Auch das gute Verhältnis zu weichenden Geschwistern und der Friede im weiteren Familienverband sollen so gut wie möglich gewahrt werden.
1.2 Die typischen Wünsche der Beteiligten
1.2.1 Übernehmer
Ungeachtet dessen, dass die Landwirtschaft in herausfordernden Zeiten bestehen muss – man denke nur daran, dass die Anzahl der Betriebe tendenziell abnimmt und die Bewirtschaftungsintensität beständig zunimmt – so ist es doch der Fall, dass eine Hofübernahme immer noch eine gute Grundlage für den weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg, für Ansehen, Anerkennung und Lebenszufriedenheit bedeutet. Dabei sollte auch nicht übersehen werden, dass das finanzielle Einkommen nicht das einzige Einkommen des Landwirts ist. Vielmehr dient sein Beruf seit jeher mehr als dem reinen Broterwerb. Die Verbundenheit mit Grund und Boden als einem Stück Heimat bietet eine Lebensqualität, die sich schwer in Geld bewerten lässt.
1.2.2 Übergeber
Die Hofübergabe bietet den Übergebern die Möglichkeit, mehr Zeit für Familie und Freunde zu haben sowie sich gemeinnützigen Aufgaben zu widmen. Weiters profitieren sie davon, dass sie nicht mehr die Last der Betriebsverantwortung tragen müssen.
Jeder Übergabsfall ist einzigartig, doch gibt es die Tendenz, dass die Übergeber am Hof verbleiben wollen und dass sie gewisse Wohnrechte in Anspruch nehmen möchten.
1.2.3 Zugeheirateter Ehegatte
Da die Sorgearbeit traditionell als Frauenaufgabe gesehen wird und sich diese Rollenbilder wenig bis nicht geändert haben und sich vielleicht auch nie ändern werden, spielt der Schutz vor Überlastung eine große Rolle. Auf die zeitlichen Anforderungen einer eigenen Berufstätigkeit ist auch dadurch Rücksicht zu nehmen, dass keine überbordenden Pflege- und Versorgungsansprüche zu Gunsten der Übergeber festgeschrieben werden. Ist die Mitarbeit am Betrieb geplant, ist eine gerechte Erfolgsbeteiligung vorzusehen, die auch im Scheidungsfall nicht gänzlich zunichte gemacht werden darf.
1.2.4 Geschwister
Geschwister haben regelmäßig das Interesse, eine angemessene Erbsabfindung zu erhalten. Meist ist es ihnen aber auch ein Anliegen, dass der Betrieb nicht nur als Vermögensmasse, die später versilbert wird, übernommen wird, sondern dass der Betrieb nachhaltig weitergeführt wird. Mitunter wollen sie noch einige Zeit zu Hause wohnen dürfen.
1.3 Vorsorge für Lebensrisiken
Neben den offenkundigeren Wünschen der Beteiligten gibt es auch Risiken, die gerne verdrängt werden, die anlässlich eines Übergabsvertrags aber nicht vergessen werden sollten.
Welche Vorkehrungen werden getroffen, wenn die Übergeber pflegebedürftig werden oder die Geschäftsfähigkeit verlieren sollten?
Was gilt, wenn es zu einer Scheidung kommt, insbesondere, wenn neben der Eheauch eine Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen worden ist?
Sind Auflagen wie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu erwägen?
Könnte es dazu kommen, dass die Übergeber wegziehen möchten?
Wenn sich die Dinge gut entwickeln, wird das Zusammenleben auf freiwilliger Basis funktionieren und der Übergabsvertrag wird keine Beachtung mehr finden. Nach dem Vorsichtsprinzip kann man aber nicht davon ausgehen, dass nicht auch Unglücksfälle eintreten und es ist gerade die Aufgabe eines auf derart lange Dauer abgeschlossenen Vertrages, für schwierige Zeiten Sicherheit zu bieten.
1.4 Verhandlungsschwerpunkte
Ein Übergabsvertrag kann mehr leisten, als die bloße Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft zu bewerkstelligen.
Viel mehr sollte man sich bemühen, für die soeben beschriebenen Wünsche und Risiken möglichst umfassende und genaue rechtliche Absicherungen zu schaffen.
Letztlich müssen die Vertragspartner selbst wissen, welches Gewicht sie ihren Wünschen beilegen wollen. Der Austausch von Argumenten und Anliegen wird in vertrauensvoller familiärer Atmosphäre oder auch im Beisein geübter Verhandlungsleiter, spätestens beim Notar, erfolgen und zu einer Gegenüberstellung von möglichen Übereinstimmungen und noch auszuräumenden Differenzen führen.
Wesentlich ist das grundsätzliche Einverständnis, einen Vertrag zu schaffen, der unter der Voraussetzung des Wohlbestehens des Übernehmers Regelungen enthält, die der Versorgung der Übergeber dienen und Vermögensauseinandersetzungen im Familienkreis bestmöglich vorbeugen. (Am Rande wird man auch die Absicht verfolgen, die Verkehrssteuern zu minimieren.)
Trotz dieses grundlegenden Einverständnisses können Übergabsverhandlungen scheitern.
Nicht jede Großzügigkeit ist auch vertretbar.Haben die Übergeber wenig Rücklagen, da sie in den letzten Jahren beispielsweise hohe Investitionen getätigt haben, wären sie von der Übernahme von Wohnkosten häufig überfordert. Ist der Betrieb überschuldet, werden weichende Geschwister entsprechend niedrige Abfindungen hinnehmen müssen. Unter Umständen benötigen die Übergeber eine Zuzahlung zur Pension, die sich die Übernehmer ihrerseits nicht leisten können.
Die Interessen der Parteien sind nicht zuletzt durch ihre jeweilige wirtschaftliche Situation vorbestimmt. Eine abgebrochene Übergabsverhandlung ist immer noch besser als eine nie geführte Übergabsverhandlung, die mutwillig zu einer schleichenden, altersbedingten Betriebsverschlechterung führt.
Weichende Kinder können eine Hofübergabe nicht blockieren. Wenn Abfindungen geleistet werden, handelt es sich um freiwillige Leistungen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, weichende Erben anlässlich einer Hofübergabe abzufinden. Erb- und Pflichtteilsansprüche entstehen erst im Todeszeitpunkt. Dass es vorteilhaft ist, Pflichtteilsverzichte im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen einzuholen, ist unbestritten.
Der Genauigkeit der getroffenen Regelungen ist größte Bedeutung beizumessen.
Bei einem außerfamiliären Geschäft besteht die Charakteristik darin, dass die vereinbarten Ansprüche relativ ungerührt eingeklagt und gerichtlich durchgesetzt werden können. Bei einem Übergabsvertrag als einem Vertrag, der meist in der Familie geschlossen wird, trifft man Regelungen, die man im Grunde lieber nicht durch Klagserhebung durchsetzen möchte. Insofern sollte man größte Vorsicht walten lassen, um eindeutige und unmissverständliche Regelungen zu treffen. Bei jeder Undeutlichkeit müsste das Gericht angerufen werden und Ausgänge von Prozessen sind selten genau vorhersehbar.
Insbesondere das für den Alltag relevante Wohnrecht der Übergeber sollte genau ausdiskutiert werden. Welche Bereiche dürfen mitbenützt werden? Wer ist für die Beheizung verantwortlich, trägt anfallende Kosten, welche Besuchs- und Gastaufnahmerechte soll es geben?
1.5 Die rechtliche Qualität des Übergabsvertrags
Der bäuerliche Übergabsvertrag ist ein Vertrag eigener Art, der typischerweise Elemente eines entgeltlichen und eines unentgeltlichen Geschäftes enthält und im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach der Rechtsprechung des OGH ist er, obwohl ein Dauerschuldverhältnis, nicht kündbar.
Auf die wirtschaftliche Ausgewogenheit zwischen den Vertragspartnern kommt es nicht an; eine Anfechtung wegen des verhältnismäßig geringen eigenen Vorteils ist also nicht möglich (§ 935 ABGB).
Auch eine Aufhebung wegen Leistungsverzugs gemäß § 918 ABGB ist nicht vorgesehen.
Werden Verpflichtungen nicht erfüllt, können entsprechende Leistungs- und Schadenersatzklagen erhoben werden. Die Übergeber können Geldersatz für den Wegzug verlangen, wenn das Zusammenleben durch den Übernehmer unzumutbar geworden ist.
Rechtssatz des OGH (RS0022454)
Durch den Übergabsvertrag verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander. Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, daß die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden.
1.6 Weitere Schritte
Der entscheidende Schritt zur Hofübergabe ist geschafft, wenn es ein grundsätzliches Einverständnis gibt, dass eine Übergabe stattfinden soll, verbunden mit der grundsätzlichen Vorstellung, welche Vorteile und Pflichten sich daraus ergeben werden.
Es kommt mitunter vor, dass die Übergeber selbst durch Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Übergabe gehindert sind und daher zunächst von den Verbotsberechtigten entsprechende Freilassungserklärungen einholen müssen. Dies ist insbesondere denkbar, wenn es noch Großeltern gibt.
Wenn auch diese Hürden gütlich überwunden sind, kann daran gegangen werden, den gemeinsamen Willen vertraglich möglichst genau festzuschreiben.
Welche Sachen und Rechte sollen mitübergeben oder zurückbehalten werden? Welche erheblichen Forderungen und Verbindlichkeiten existieren? Sollen sie in Bausch und Bogen auf den Übernehmer übergehen oder zum Teil in der Zuständigkeit der
Übergeber verbleiben? Werden diese Wünsche von den Forderungsberechtigten akzeptiert?
Wenn die Eckpunkte der Übergabe und ihre Detailfragen geklärt sind, gilt es einen Schriftenverfasser auszuwählen. Das wird in der Regel ein Notar sein. Mit diesem sollte im Voraus eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist die Arbeit des Notars nach dem Notariatstarifgesetz auf der Basis des landwirtschaftlichen Einheitswertes und des Wohneinheitswertes zu entlohnen.
Die Entwürfe des Notars sind Vorschläge, die genau zu prüfen sind; Änderungswünsche der Übergeber und Übernehmer sind solange in den Vertrag einzuarbeiten, bis der Text unzweifelhaft ihrem gemeinsamen Willen entspricht.
Die Einleitung hat viele Problemstellungen, um die es bei der Hofübergabe geht, grob angerissen. Die rechtlichen Hintergründe sind dabei weitestgehend ausgeklammert worden. Diese sollen nun in den folgenden Kapiteln näher erörtert werden.
-
AutorBeiträge
- Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.
